
Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO), die das Gericht als weniger einschneidende Maßnahme zum Schutz der Gläubiger erläßt. Der dann nur 'schwache' vorläufige Insolvenzverwalter beaufsichtigt den Schuldner, der weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt, aber Rechtshandlungen und RechtsgeschÃ...
Gefunden auf
https://insolnet.de/Fachbegriffe.aspx
Keine exakte Übereinkunft gefunden.